Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Anwendung
Für den Geschäftsverkehr der it-tects IT-Beratung und Dienstleistungs GmbH & Co KG, FN 385942m, Alser Straße 34/39, A‑1090 Wien (im Folgenden „it-tects“ genannt), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner der it‑tects wird nachfolgend schlicht „Vertragspartner“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit it‑tects, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Abweichungen
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von it‑tects ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag
2.1. Angebot
Angebote von it‑tects sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der it‑tects Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. It-tects behält sich das Recht vor eine Anzahlung von 50% des Angebotsvolumens als Akonto Zahlung zu verlangen.
2.2. Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird von it‑tects nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % (fünfzehn Prozent) ergeben, so wird it‑tects den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 % (fünfzehn Prozent), ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.3. Entgeltlichkeit
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich.
3. Geheimhaltung
3.1. Vereinbarung
Vertragspartner verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von it-tects zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur it-tects bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von it-tects Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich Vertragspartner Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
3.2. Dauer
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit it-tects oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung nach Angebotslegung von it-tects aufrecht.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Preise
Die Preise von it-tects sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind von Vertragspartner zu bezahlen.
4.2. Versandkosten
Kosten für Transport, Installation oder Konfiguration trägt, falls nicht anders angegeben, der Auftraggeber. Die it-tects Preisliste gilt bis auf Widerruf.
4.3. Dienstleistungen
Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden laut geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet. Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr), sowie an Wochenenden und Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird.
4.4. Nebenkosten
In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind von Vertragspartner neben dem vereinbarten Preis zu tragen.
4.5. Preisgleitung
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % (fünf Prozent) bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben/unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
4.6. Teilrechnung
Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
4.7. Terminsverlust
Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht it‑tects das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
4.8. Verzugszinssatz
Zahlungsverzug: Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 18 % (achtzehn Prozent) per annum, das entspricht 1,5 % (ein Komma fünf Prozent) pro Monat bzw. 0,05 % (null Komma fünf Prozent) pro Tag. It‑tects behält sich weiteres vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
4.9. Skonto
Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt.
5. Erfüllungsort und Gefahrtragung
5.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der it-tects IT-Beratung und Dienstleistungs GmbH & Co KG in Alser Straße 34/39, A‑1090 Wien.
5.2. Gefahrtragung
Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Vertragspartner. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der it-tects Netzwerkschnittstelle auf Vertragspartner über.
6. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
6.1. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der it-tects.
6.2. Nutzungsrechte von Standardsoftware
Für mitgelieferte Standardsoftware gelten jene Lizenzbestimmungen, die Vertragspartner direkt mit dem jeweiligen Softwarehersteller abschließt, wie etwa Microsoft, Apple oder dritten Anbietern.
7. Abnahme und Teillieferung
7.1. Abnahmeverpflichtung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von it-tects zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
7.2. Leistungsabnahme
Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen:
a) wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Endkunden bestätigt wird;
b) wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ bei Vertragspartner oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder
c) spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation.
7.3. Dienst- und Regieleistungen
Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
7.4. Wesentliche Mängel
Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch it-tects beheben zu lassen.
7.5. Teillieferungen und Teilabnahmen
it-tects Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
8. Verzug
8.1. Lieferverzug
Die Lieferfristen und -termine werden von it-tects lediglich nach Möglichkeit eingehalten:
Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an Vertragspartner.
8.2. Rücktritt
Ein Rücktritt vom Vertrag durch Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest sechswöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
8.3. Annahmeverzug
Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von sechs (6) Wochen auf Gefahr und Kosten von Vertragspartner gelagert, wofür it-tects eine Lagergebühr von EUR 10,00 (Euro zehn) pro Produkt und angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist it-tects berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % (dreißig Prozent) des Rechnungsbetrages, exklusive USt., als vereinbart.
9. Gewährleistung
9.1. Frist
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme nach diesen AGB.
9.2. Beweislast
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen, insbesondere § 924 ABGB findet keine Anwendung.
9.3. Rügepflicht
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
9.4. Behelfe
it-tects ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
9.5. Mängel außerhalb der Gewährleistung
Sofern it-tects Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste it-tects‘ nach Aufwand verrechnet.
9.6. Ausschluss besonderer Rückgriff
Die Bestimmung des § 933b ABGB findet keine Anwendung.
10. Schadenersatz
10.1. Haftungsbeschränkung
Zum Schadenersatz ist it-tects in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet it-tects ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Vertragspartner von Schaden und Schädiger.
10.2. Haftungsausschluss
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet it-tects nicht.
10.3. Pönale
Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
11.1. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von it-tects vereinbart.
11.2. Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
12.2. Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
12.3. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der it‑tects mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
12.4. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarung zwischen der it‑tects und dem Vertragspartner ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.
12.5. Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist für it‑tects stets zulässig.